Beförderungsbedingungen

Beförderungsbedingungen & Tarifbestimmungen des „BürgerBus Samtgemeinde Harsefeld e.V.“

Stand: April 2023

I. Beförderungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Beförderungsbedingungen gelten für Beförderungsverträge im Linienverkehr des „BürgerBus Samtgemeinde Harsefeld e.V.“ Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit der KVG Stade GmbH & Co. KG, in deren Auftrag der „BürgerBus Samtgemeinde Harsefeld e.V.“ seine Beförderungsleistungen erbringt.

§ 2 Anspruch auf Beförderung

Ein Anspruch auf Beförderung besteht, soweit eine Beförderungspflicht nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften gegeben ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 10 und 11 befördert.

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Personen,

  • die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  • die unter ansteckenden Krankheiten leiden,
  • mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, sie sind zum Führen von Waffen berechtigt.

(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der gesamten Fahrt von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

§ 4 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung des Fahrzeugs so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Fahrpersonals ist unbedingt zu folgen.

(2) Fahrgästen ist es insbesondere untersagt,

  • sich während der Fahrt mit dem Fahrpersonal zu unterhalten,
  • die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
  • die Benutzbarkeit des Fahrzeugs durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
  • Tonwiedergabegeräte - auch mit Kopfhörern - zu benutzen, wenn andere dadurch belästigt werden,
  • bei Störungen auf freier Strecke ohne Anweisung des Fahrpersonals das Fahrzeug zu verlassen

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; es ist zügig ein- und auszusteigen. Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug stets festen Halt zu verschaffen.

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt ihren Begleitern.

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden o.g. Pflichten, kann er von der  Beförderung oder der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.

(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden festgesetzte Reinigungs-kosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Beschwerden sind unmittelbar an das Fahrpersonal zu richten. Soweit die Beschwerden im Rahmen des laufenden Betriebes nicht unmittelbar durch das Fahrpersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Linienbezeichnung sowie unter Beifügung des Fahrausweises an die Geschäftsstelle des „BürgerBus Samtgemeinde Harsefeld e.V.“ zu richten.

§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen

Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen bestimmte Plätze zuzuweisen.

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise

(1) Für die Beförderung ist vor Fahrtantritt das festgesetzte Beförderungsentgelt zu entrichten.

(2) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Fahrpersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auch auszuhändigen.

(3) Kommt der Fahrgast den o.g. Pflichten trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

§ 7 Zahlungsmittel

(1) Das Fahrgeld ist abgezählt bereitzuhalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5 € zu wechseln und 1-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine oder Münzen anzunehmen.

(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge nicht wechseln kann, wird dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag ausgestellt. Der Fahrgast kann sich das einbehaltene Wechselgeld gegen Vorlage der Quittung durch die Geschäftsstelle des „BürgerBus Samtgemeinde Harsefeld e.V.“ auszahlen lassen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung sind sofort vorzubringen.

§ 8 Ungültige Fahrausweise; Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Fahrkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen.

(2) Der Fahrgast hat ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 40 € zu zahlen, wenn er sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat oder sich zwar einen solchen beschafft hat, ihn aber bei der Prüfung nicht vorzeigt.

§ 9 Erstattung des Beförderungsentgelts

Der Fahrpreis von Fahrkarten wird weder gegen Rückgabe des Fahrausweises noch unter sonstigen Umständen erstattet.

§ 10 Beförderung von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände sind von der Beförderung ausgeschlossen.

(2) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Mitgeführte Sachen dürfen nicht auf Sitzplätzen abgestellt werden.

(3) Das Fahrpersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

§ 11 Beförderung von Tieren

(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 10 entsprechend anzuwenden.

(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Sie sind stets an der Leine zu führen. Dabei sind sie so zu führen, dass Belästigungen und Gefährdungen anderer Fahrgäste ausgeschlossen sind. Die Mitnahme von gefährlichen Hunden im Sinne der Hundegesetze der Länder (insb. Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden) ist verboten. Hunde, bei denen die Gefährlichkeit nach den Hundegesetzen der Länder vermutet wird, und andere Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.

(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind stets zur Beförderung zugelassen.

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 12 Fundsachen

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Fahrpersonal zu übergeben. Eine Fundsache wird an den Verlierenden durch den „BürgerBus Samtgemeinde Harsefeld e.V.“ zurückgegeben.

§ 13 Haftung

Der Verkehrsunternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden  Bestimmungen, jedoch für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 €. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

§ 14 Verjährung

Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 15 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Soweit gesetzliche Regelungen nichts anderes vorsehen, begründen Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

§ 16 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des „BürgerBus Samtgemeinde Harsefeld e.V.“

II. Tarifbestimmungen

§ 1 Allgemeines

Die Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung des „BürgerBus Samtgemeinde Harsefeld e.V.“ verkauft.

§ 2 Fahrkartenpflicht

Kinder im Alter von unter 6 Jahren benötigen keine Fahrkarte. Alle übrigen Fahrgäste haben vor Fahrtantritt eine gültige Fahrkarte zu erwerben. Sie ist dem Fahrpersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auch auszuhändigen.

§ 3 Tarif

Für die Nutzung des BürgerBusses ist je Fahrt eine Einzelfahrkarte im Wert von 1,00 € zu lösen. Die Fahrkarte berechtigt zur Mitfahrt bis zum Ausstieg aus dem Fahrzeug bei Erreichen des Fahrtziels.

§ 4 Fahrkarten anderer Verkehrsunternehmen

Fahrkarten anderer Verkehrsunternehmen, insbesondere Zeitkarten, berechtigen nicht zur Nutzung des BürgerBusses.

Beschwerden sind zu richten an die Geschäftsstelle:

Jan Boris Ingerowski
1. Vorsitzender
In der Heide 4
21702 Ahlerstedt

info@buergerbus-harsefeld.de

 
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